Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden „Käufer“ genannt“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser Lieferbedingungen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Katalog und die jeweils gültige Preisliste sind Bestandteile unseres Angebotes. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Druckschriften sind annähernd. Modell- und Ausführungsänderungen behalten wir uns ohne besondere Anzeige vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer Einwilligung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel, die nach dem Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, können wir entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.
4. Preise / Liefermengen
Soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere am Tag der Auftragsannahme gültigen Listenpreise. Unsere Preise sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise EXW Wuppertal, Deutschland (INCOTERMS 2010). Die Art der Verpackung und des Transports sind in unser Ermessen gestellt. Wir behalten uns vor, die bestellten Stückzahlen auf Verpackungseinheit abzuändern.
5. Lieferzeit
Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten sind annähernd. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Gestellung von Akkreditiven. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Für die Haftung aus Lieferverzug gilt Ziffer 11.
6. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Zahlungen sind entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen und Skonti ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu zahlen. Am Fälligkeitstag müssen wir über den Betrag verfügen können.
7.2 Die Zahlung ist nur möglich per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren.
7.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen (z. Zt. 9 %-Punkte über Basiszinssatz), die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7.4 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen
wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir können in solchen Fällen ferner alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner eine erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Jede gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
8.2 Die gelieferten Waren bleiben zudem unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte im Sinne von § 142 Insolvenzordnung.
8.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.2.
8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Die Berechtigung, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, erlischt im Falle unseres Widerrufs, der spätestens bei Zahlungsverzug des Käufers möglich ist. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 8.4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
8.6 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Rücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewerbliche Schutzrechte
KNIPEX behält sich an seinen dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern und Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen
sowie kaufmännischen und technischen Einzelheiten sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
10. Mängelansprüche
10.1 Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung in Textform anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tage nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Wir können nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Transportschäden sind auch dem Frachtführer anzuzeigen. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind
Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und uns Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden, da ansonsten die Reklamation nicht bearbeitet werden kann.
10.2 Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
11. Haftung auf Schadensersatz
11.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir auf Schadensersatz – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
11.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten; hierzu zählen die Pflicht zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen. Diese Beschränkungen gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3 Sind wir mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer - nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 - Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 bleibt unberührt.
11.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z. B. Sortierkosten übernehmen wir nur nach Maßgabe von Ziff. 11.1 und 11.2 dieser Bedingungen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
12. Rücksendungen
Außerhalb der Sachmängelhaftung werden Rücksendungen nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges schriftliches Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren erfolgt mit 80 % des berechneten Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden zusätzlich gekürzt. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, Wuppertal. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wuppertal. Wir können den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(Stand: 07/2019)